Die Satzung der Wirtschaftsgemeinschaft Wiesmoor e.V. (WiW)
Stand: 19.03.2026 ( Beschluss durch Jahreshauptversammlung vom 10.04.2025 )
§1
Der Verein führt den Namen "Wirtschaftsgemeinschaft Wiesmoor e.V. (WiW)" und erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Handel, Handwerk, Industrie, Gastronomie, Freiberufler und sonstige Gewerbe), aller Selbständigen und wirtschaftlich Interessierten zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Interessen auf örtlicher und überregionaler Ebene.
Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
§2
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gemeinwohls auf den Gebieten der lokalen Kultur, der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung sowie der Förderung des traditionellen Brauchtums.
2.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für andere gemeinnützige, mildtätige (oder kirchliche) Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere der Stadt Wiesmoor.
3.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
4.Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet, wobei die Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
5.Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung bzw. Wegfall der oben genannten Zwecke wird das Vermögen des Vereins einem der oben genannten Zwecke verwendet.
6.Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§3
- Ordentliche Mitglieder können werden:
- alle Gewerbetreibenden (s. auch § 1)
- jede natürliche Person
- jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts
die in Wiesmoor und Umgebung ihren Wohn- und/oder Geschäftssitz haben. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
§4
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres, durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Vernachlässigung der Mitgliederpflichten oder Schädigung der satzungsgemäßen Zwecke, mit dem Tod der natürlichen Person oder mit der Auflösung des Gewerbes.
§5
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus dem Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten.
Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ausscheiden zu zahlen.
§6
Die Mitglieder sind berechtigt:
- an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
- alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet oder zu erwirken vermag.
§7
Der Beitrag wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung jährlich festgesetzt.
Vorstands/- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitglieder
§9
Der Vorstand besteht aus sieben von der Jahreshauptversammlung gewählten Mitgliedern.
Es setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzenden (Geschäftsführend)
- stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführend)
- Kassenwart (Geschäftsführend)
- Schriftführer (Geschäftsführend)
- drei Beiräten
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Organe des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§10
Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer.
§11
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§12
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§13
Zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern die Tagesordnung eine Woche vorher zugestellt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand drei Tage vor der Versammlung gestellt werden.
§14
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch das Protokoll beurkundet, das der 1. Vorsitzender mit dem Schriftführer zu unterschreiben hat.
§15
Der Sitz des Vereins ist Wiesmoor.